Guter Rat muss nicht teuer sein ! |
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Gebühren
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Das RVG ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung. Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird z.B eine Forderung in Höhe von 3.000 € geltend gemacht, so bemisst sich der Gegenstandswert dieser rechtlichen Angelegenheit auf 3.000 €. Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird schließlich aus diesem Gegenstandswert berechnet. |
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Beratungskostenhilfe
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Im täglichen Leben ist es trotz großer Vorsicht häufig unumgänglich in einer rechtlichen Auseinandersetzung verwickelt zu werden. Bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen sind dabei viele Bürger der Ansicht, sich die Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht leisten zu können und verzichten somit auf die Verfolgung ihrer Rechte. |
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Prozesskostenhilfe
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Möchten sich Personen hingegen in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so können einkommesschwache Personen Prozesskostenhilfe beantragen. Prozeßkostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und das Zwangsvollstreckungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe nicht von dem Risiko befreit, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ein. |
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Rechtsschutzversicherung
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Wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt, ist es von großer Bedeutung das man diesbezüglich durch eine Rechtsschutzversicherung finanziell abgesichert ist. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns dies bereits beim ersten Gespräch bekannt geben. Wir werden uns unmittelbar an den Versicherer wenden und schnellstmöglich den geforderten Versicherungsschutz beantragen. Wird von Seiten des Versicherers die geforderte Deckung erteilt, erfolgt die Abrechnung unmittelbar und ausschließlich gegenüber der Versicherung. Im Falle einer Selbstbeteiligung erfolgt die Abrechnung der Eigenleistung in Höhe des vereinbarten Anteils mit dem Versicherungsnehmer selbst. |
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