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Guter Rat muss nicht teuer sein
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Gebühren |
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Das RVG ist die gesetzliche Grundlage für die
Abrechnung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen
Vertretung. Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes
bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Wird z.B eine
Forderung in Höhe von 3.000 € geltend gemacht, so bemisst sich
der Gegenstandswert dieser rechtlichen Angelegenheit auf 3.000
€. Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird schließlich aus
diesem Gegenstandswert berechnet.
Für nähere
Einzelheiten über die Höhe Ihrer jeweiligen Kosten stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung. |
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Beratungskostenhilfe |
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Im täglichen Leben ist es trotz großer
Vorsicht häufig unumgänglich in einer rechtlichen
Auseinandersetzung verwickelt zu werden. Bei der Wahrnehmung
und Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen sind dabei viele
Bürger der Ansicht, sich die Unterstützung eines
Rechtsanwaltes nicht leisten zu können und verzichten somit
auf die Verfolgung ihrer Rechte.
Für finanzschwache
Personen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und
die das Kostenrisiko nicht tragen können, darf dies nicht zu
einem Hindernis für die Verfolgung der rechtlichen Interessen
führen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit
Beratungshilfe zu beantragen, wodurch ein großer Teil der
Anwaltskosten durch die öffentliche Hand übernommen wird.
Beratungshilfe sichert Personen mit niedrigen Verdienst gegen
eine geringe Eigenleistung (10 €) Rechtsberatung und
Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahren zu.
Der Beratungsschein ist beim Amtsgericht zu beantragen, dem
der Wohnsitz zugeordnet ist.
Beratugshilfe wird gewährt
in Angelegenheiten des Zivilrechts (einschließlich
Arbeitsrecht) des Verwaltungsrechts des
Verfassungsrechts des Sozialrechts des Straf- und
Ordnungswidrigkeitsrechts (nur reine Beratung
!). |
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Prozesskostenhilfe |
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Möchten sich Personen hingegen in einem
gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so können
einkommesschwache Personen Prozesskostenhilfe beantragen.
Prozeßkostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren
(Berufung, Beschwerde, Revision) und das
Zwangsvollstreckungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen,
dass Prozesskostenhilfe nicht von dem Risiko befreit, Kosten
tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die
eigenen Anwaltskosten ein.
Für nähere
Informationen im Bereich Beratungskosten- und
Prozesskostenhilfe stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
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Rechtsschutzversicherung |
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Wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt, ist es von
großer Bedeutung das man diesbezüglich durch eine
Rechtsschutzversicherung finanziell abgesichert ist. Falls Sie
über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns
dies bereits beim ersten Gespräch bekannt geben. Wir werden
uns unmittelbar an den Versicherer wenden und schnellstmöglich
den geforderten Versicherungsschutz beantragen. Wird von
Seiten des Versicherers die geforderte Deckung erteilt,
erfolgt die Abrechnung unmittelbar und ausschließlich
gegenüber der Versicherung. Im Falle einer Selbstbeteiligung
erfolgt die Abrechnung der Eigenleistung in Höhe des
vereinbarten Anteils mit dem Versicherungsnehmer
selbst. |
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Druckbare Version
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Rechtsanwälte ÇAKIR &
CARBONI
Chlodwigplatz 7 • D - 50678 Köln • Fon: +49 (0)221 - 26 11
675 • Fax: +49 (0)221 - 26 11 8313 |
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